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Internetrecht – Gesetze, Verordnungen, Verträge …
Das Internetrecht (auch: Onlinerecht) befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die mit der Verwendung des Internet einher gehen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internet.
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- Geschichte und Entwicklung des Online-Recht …
- Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten
- Domainrecht – Zuteilung der Domainnamen
- E-Commerce – Vertragsabschluss Online …
- Urheberrecht – Quellenangaben, Lizenzen …
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Geschichte und Entwicklung des Online-Recht↑ nach oben ↑
Mit der zunehmenden Nutzung und Kommerzialisierung des Internet gegen Ende der 1990er wurde klar, dass auch für das Handeln im Netz rechtliche Regelungen gefunden werden müssen. Dies wurde anfangs von vielen Nutzern argwöhnisch betrachtet, das Internet sollte weitgehend frei von staatlicher Regulierung bleiben. Nicht wenige dachten aufgrund der scheinbaren Anonymität und grenzüberschreitenden Funktionsweise, dass das Internet mit einzelstaatlichen Regelungen nicht in Berührung kommt und eine Art rechtsfreien Raum bildet. Zumindest die Ansicht, dass man es im Internet mit Gesetzen nicht so eng nehmen muss, hat sich bis heute in vielen Kreisen erhalten.
Spätestens seit mit dem Internet auch Geld verdient wird, wurden jedoch die Rufe nach einem klaren rechtlichen Rahmen im Netz lauter. Ohne rechtliche Grundlagen hätte kein Unternehmen in Geschäftsmodelle investiert, die im Zusammenhang mit dem Internet stehen. Auch wurden einige Formen der Kriminalität sichtbar, die zwar schon vorher existierten, deren Begehung aber durch das Internet begünstigt wurde.
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Berührung mit unterschiedlichen Rechtsgebieten↑ nach oben ↑
Das Internetrecht zeichnet sich im Gegensatz zu anderen und etablierteren Rechtsgebieten durch mehrere Besonderheiten aus. Zum einen ist es, wie bereits erwähnt, kein homogenes Rechtsgebiet, sondern setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammen. Beispielhaft sollen hier genannt werden:
Rechtsgebiet | Auswirkungen bspw. auf | Gesetze |
---|---|---|
Allgemeines und besonderes Zivilrecht | Vertragsschluss, Handel und E-Commerce, Gewährleistung, allgemeine Haftungsgrundsätze | BGB |
Urheberrecht | Schutz des Urhebers, Verwertungsrechte, Rechteübertragung, Tauschbörsen, Privatkopie | UrhG, KUG |
Wettbewerbsrecht | wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Werbung | UWG |
Strafrecht | Hacker, Pornographie, Volksverhetzung | StGB |
Namens- und Markenrecht | Domainregistrierung, Domainnutzung und Domainhandel (siehe auch: Domainnamensrecht) | MarkenG, BGB |
Datenschutzrecht | E-Commerce, Datenschutzbeauftragter, Informations- und Belehrungspflichten | BDSG, TMG |
IPR – Internationales Privatrecht | grenzüberschreitende Verträge oder Rechtsverletzungen | EGBGB, CISG (UN-Kaufrecht), div. Abkommen |
IZVR – Internationales Zivilverfahrensrecht | Zuständigkeit der Gerichte | EuGVVO, div. Abkommen |
Medienrecht | Inhalte von Mediendiensten, Schutz von Kindern und Jugendlichen | TMG, JMStV |
Telekommunikationsrecht | Abrechnung, Impressum etc. von Telediensten | TMG, TKG, IuKDG |
Rundfunkrecht | Gebühren für gesetzliche Rundfunkempfangsgeräte (Computer, Handy, PDA) | RGebStV, RFinStV |
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Domainrecht – Zuteilung der Domainnamen↑ nach oben ↑
Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, z.B. www.shell.de. Eine weitere Ausnahme begründet das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht vom unberechtigten Nutzer eines Namens diese Nutzung zu untersagen.
Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, z. B. wegen Irreführung der Nutzer oder Kanalisierung von Kundenströmen (§ 3 UWG) oder aufgrund von missbräuchlichem Domaingrabbing (§ 1 UWG).
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E-Commerce – Vertragsabschluss Online …↑ nach oben ↑
Nicht nur international sondern auch im Inland ist das Internet zu einer wichtigen Handelsplattform für den sogenannten E-Commerce geworden. Diese Entwicklung hat deshalb die Frage nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet aufgeworfen. Grundsätzlich finden die Vorschriften des BGB auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung (§§ 145ff BGB). Zusätzlich sind aber die Vorschriften für Fernabsatzverträge der §§ 312bff BGB, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB), sowie des UWG, UrhG und das Markenrecht zu beachten.
Für die Einrichtung von Webseiten, E-Papers, Online-Banking, Online-Shops etc. sind daneben die Anforderungen des Telemediengesetz (TMG) (vorher TDG für Teledienste und des MDStV für Mediendienste) zu beachten.
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